§ 39 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
    1. 1.Ziffer einsin das Bierlager aufgenommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
    3. 3.Ziffer 3aus dem Bierlager weggebracht wurde;
    4. 4.Ziffer 4in das Bierlager zurückgenommen wurde;
    5. 5.Ziffer 5im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen. Paragraph 38, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
    1. 1.Ziffer einsin das Bierlager aufgenommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
    3. 3.Ziffer 3aus dem Bierlager weggebracht wurde;
    4. 4.Ziffer 4in das Bierlager zurückgenommen wurde;
    5. 5.Ziffer 5im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen. Paragraph 38, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

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