Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
1. | in das Bierlager aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist; | |||||||||
3. | aus dem Bierlager weggebracht wurde; | |||||||||
4. | in das Bierlager zurückgenommen wurde; | |||||||||
5. | im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde. |
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
1. | in das Bierlager aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist; | |||||||||
3. | aus dem Bierlager weggebracht wurde; | |||||||||
4. | in das Bierlager zurückgenommen wurde; | |||||||||
5. | im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde. |
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.