§ 8 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 18) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

4.

in den Fällen des § 7 Abs. 3 1 Z 4 der Inhaber des Betriebesdie Person, in demdie nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus demanzumelden oder in deren Namen das Bier weggebracht wurde oderangemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in demderen Auftrag die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendetZollanmeldung abgegeben wird;

5.

in den Fällen des § 7 Abs. 51 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

a)6.

die Person, die nachin den Zollvorschriften verpflichtet istFällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier anzumeldenbestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in deren Namendem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier angemeldet wird,zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.

in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 18) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

4.

in den Fällen des § 7 Abs. 3 1 Z 4 der Inhaber des Betriebesdie Person, in demdie nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus demanzumelden oder in deren Namen das Bier weggebracht wurde oderangemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in demderen Auftrag die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendetZollanmeldung abgegeben wird;

5.

in den Fällen des § 7 Abs. 51 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

a)6.

die Person, die nachin den Zollvorschriften verpflichtet istFällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier anzumeldenbestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in deren Namendem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier angemeldet wird,zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

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