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(1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
1. | das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder | |||||||||
2. | das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. | |||||||||
Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger. |
(2) Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 30a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat
1. | für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 26 Abs. 5), | |||||||||
2. | nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen, | |||||||||
3. | nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln. |
(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der BefördererSteuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 25 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 26 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird. |
(5) Der Steuerschuldner kann bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSelbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Biersteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehrder Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der BeförderungBescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 derneue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlichgenannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß. |
(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, hat der Anzeigepflichtige wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier
1. | für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 25 durch das Steuergebiet befördert wird oder | |||||||||
2. | sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. |
(§ 26 Abs. 37) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Biersteuer zu bestätigen§ 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
1. | das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder | |||||||||
2. | das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. | |||||||||
Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger. |
(2) Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 30a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat
1. | für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 26 Abs. 5), | |||||||||
2. | nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen, | |||||||||
3. | nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln. |
(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der BefördererSteuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 25 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 26 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird. |
(5) Der Steuerschuldner kann bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSelbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Biersteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehrder Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der BeförderungBescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 derneue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlichgenannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß. |
(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, hat der Anzeigepflichtige wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier
1. | für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 25 durch das Steuergebiet befördert wird oder | |||||||||
2. | sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. |
(§ 26 Abs. 37) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Biersteuer zu bestätigen§ 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.