§ 44 BierStG 2022 Steuergegenstand

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 22 Z 18 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 18, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  2. (1)Absatz einsZwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
  3. (2)Absatz 2Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von § 47 erfasst sind.Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von Paragraph 47, erfasst sind.
  4. (3)Absatz 3Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 46 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 und §§ 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 46, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 18a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 a, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 22 Z 18 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 18, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  2. (1)Absatz einsZwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
  3. (2)Absatz 2Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von § 47 erfasst sind.Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von Paragraph 47, erfasst sind.
  4. (3)Absatz 3Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 46 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 und §§ 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 46, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 18a in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 a, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

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