§ 42 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie registrierten Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.Die registrierten Versender (Paragraph 18, Absatz eins,), Beauftragten (Paragraph 29, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 29, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 26, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 30, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
  2. (1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 27, Absatz 2, sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
  3. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie registrierten Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.Die registrierten Versender (Paragraph 18, Absatz eins,), Beauftragten (Paragraph 29, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 29, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 26, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 30, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
  2. (1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 27, Absatz 2, sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
  3. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.

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