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(1) Die registriertenRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieherund Empfänger, Inhaber oder Verwender (nach § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2)deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.
(1) Die registriertenRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieherund Empfänger, Inhaber oder Verwender (nach § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2)deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.