§ 34 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

(2) Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2020

(1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

(2) Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.

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