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Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4, | Vergleichsdaten | |
1. | Wohnadresse des Hauptwohnsitzes, Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage) | der in § 4 Abs. 1 Z der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);
des Zentralen Fremdenregisters (§
der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
2. | Adresse der weiteren Wohnsitze, Adresse der früheren Hauptwohnsitze, Adresse der späteren Hauptwohnsitze (Z 1.2 und 1.3 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z |
3. | Staat des Geburtsortes (Z 1.8 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z des Zentralen Fremdenregisters; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
4. | Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)
| der in § 4 Abs. 1 Z |
5. | Familienstand
|
|
6. |
(Z | gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z
|
7. |
(Z | der in § 4 Abs. 1 Z des Registers der statistischen Einheiten; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
8. | Beruf, Stellung im Beruf, Vollzeit beschäftigt, Teilzeit beschäftigt, Pensionist/Pensionistin (Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
| In Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis, Arbeitsstätte (Z | der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
| Im Präsenz- oder Zivildienst (Z |
des Bundesministeriums für Landesverteidigung; des Bundesministeriums für |
11. | Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters. |
12. | Haushalt (Z 1.15 der Anlage).Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage). | des Gebäude- und Wohnungsregisters. |
13. | Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage). | die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“ |
anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4, | Vergleichsdaten | |
1. | Wohnadresse des Hauptwohnsitzes, Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage) | der in § 4 Abs. 1 Z der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);
des Zentralen Fremdenregisters (§
der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
2. | Adresse der weiteren Wohnsitze, Adresse der früheren Hauptwohnsitze, Adresse der späteren Hauptwohnsitze (Z 1.2 und 1.3 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z |
3. | Staat des Geburtsortes (Z 1.8 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z des Zentralen Fremdenregisters; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
4. | Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)
| der in § 4 Abs. 1 Z |
5. | Familienstand
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6. |
(Z | gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z
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7. |
(Z | der in § 4 Abs. 1 Z des Registers der statistischen Einheiten; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
8. | Beruf, Stellung im Beruf, Vollzeit beschäftigt, Teilzeit beschäftigt, Pensionist/Pensionistin (Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
| In Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis, Arbeitsstätte (Z | der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
| Im Präsenz- oder Zivildienst (Z |
des Bundesministeriums für Landesverteidigung; des Bundesministeriums für |
11. | Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters. |
12. | Haushalt (Z 1.15 der Anlage).Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage). | des Gebäude- und Wohnungsregisters. |
13. | Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage). | die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“ |
anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.