§ 5 RegZG Qualitätssicherung

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4,

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in § 4 Abs. 1 Z 2 3 bis 56 und 78 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23 bis 56 und 78 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);

der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);

des Familienbeihilfenregistersder Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);des Familienbeihilfenregistersder Familienbeihilfendatenverarbeitung (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes 200526 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 10126, des Fremdenpolizeigesetzes 2005BFA-Verfahrensgesetz);

des Betreuungsinformationssystems (§ 8 des Grundversorgungsgesetzes);des Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes);

des Asylwerberinformationssystems (§ 54 des Asylgesetzes 2005);des Asylwerberinformationssystems (Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005);

der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Z 1.2 und 1.3 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 23, 45, 56 und 78 angeführten Dateninhaber.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23,, 45, 56 und 78 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Z 1.8 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 3 und 45 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23 und 45 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)

Familienstand (Z 1.9 der Anlage).Familienstand (Ziffer eins Punkt 9, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 23 ,und 4 und 5 angeführten Dateninhaber; des Familienbeihilfenregisters; des Zentralenzentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 43 und 54 angeführten Dateninhaber; des Familienbeihilfenregisters; des Zentralenzentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

5.

Familienstand

Stellung in der Familie (Z 1.10 der Anlage).Stellung in der Familie (Ziffer eins Punkt 10, der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 4 3genannten, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des FamilienbeihilfenregistersZentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 43,, genannten5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des FamilienbeihilfenregistersZentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.

6.

ErwerbstätigStellung in der Familie,

nicht erwerbstätigZahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder

(Z 1.13.11.11, 1.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 13 Punkt eins11,, 1.12 der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 4 5 angeführtengenannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 45, angeführtengenannten Dateninhaber;

des Unternehmensregisters (§ 25 der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Bundesstatistikgesetzes 2000);des Unternehmensregisters (Paragraph 25Zentralen Fremdenregisters, des Bundesstatistikgesetzes 2000);

der Dienstbehörden undZentralen Personenstandsregisters, der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes undSozialhilfeträger der Länder.

7.

BerufErwerbstätig,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistinnicht erwerbstätig

(Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.131.14.1 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 1314 Punkt 2eins,, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 25 , 4 und 5 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 25,, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;

des Registers der statistischen Einheiten;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

89.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Z 1.13.41.14.4, 1.13.61.14.6 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 1314 Punkt 4,, 1.13.61.14.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

910.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Z 1.13.121.14.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 1314 Punkt 12, der Anlage).

des Familienbeihilfenregistersder Familienbeihilfendatenverarbeitung;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für InneresLandwirtschaft, Regionen und Tourismus.

11.

Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.

12.

Haushalt (Z 1.15 der Anlage).Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage).

des Gebäude- und Wohnungsregisters.

13.

Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).

die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“

  1. (2)Absatz 2Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
    1. 1.Ziffer einsder Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,
    2. 2.Ziffer 2des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder
    3. 3.Ziffer 3der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5der Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5,

    anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 17.12.2009 bis 30.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4,

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in § 4 Abs. 1 Z 2 3 bis 56 und 78 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23 bis 56 und 78 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);

der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);

des Familienbeihilfenregistersder Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);des Familienbeihilfenregistersder Familienbeihilfendatenverarbeitung (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes 200526 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 10126, des Fremdenpolizeigesetzes 2005BFA-Verfahrensgesetz);

des Betreuungsinformationssystems (§ 8 des Grundversorgungsgesetzes);des Betreuungsinformationssystems (Paragraph 8, des Grundversorgungsgesetzes);

des Asylwerberinformationssystems (§ 54 des Asylgesetzes 2005);des Asylwerberinformationssystems (Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005);

der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Z 1.2 und 1.3 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 23, 45, 56 und 78 angeführten Dateninhaber.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23,, 45, 56 und 78 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Z 1.8 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 3 und 45 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 23 und 45 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)

Familienstand (Z 1.9 der Anlage).Familienstand (Ziffer eins Punkt 9, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 23 ,und 4 und 5 angeführten Dateninhaber; des Familienbeihilfenregisters; des Zentralenzentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 43 und 54 angeführten Dateninhaber; des Familienbeihilfenregisters; des Zentralenzentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

5.

Familienstand

Stellung in der Familie (Z 1.10 der Anlage).Stellung in der Familie (Ziffer eins Punkt 10, der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 4 3genannten, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des FamilienbeihilfenregistersZentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 43,, genannten5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des FamilienbeihilfenregistersZentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.

6.

ErwerbstätigStellung in der Familie,

nicht erwerbstätigZahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder

(Z 1.13.11.11, 1.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 13 Punkt eins11,, 1.12 der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 4 5 angeführtengenannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 45, angeführtengenannten Dateninhaber;

des Unternehmensregisters (§ 25 der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Bundesstatistikgesetzes 2000);des Unternehmensregisters (Paragraph 25Zentralen Fremdenregisters, des Bundesstatistikgesetzes 2000);

der Dienstbehörden undZentralen Personenstandsregisters, der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes undSozialhilfeträger der Länder.

7.

BerufErwerbstätig,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistinnicht erwerbstätig

(Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.131.14.1 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 1314 Punkt 2eins,, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 25 , 4 und 5 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 25,, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;

des Registers der statistischen Einheiten;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

89.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Z 1.13.41.14.4, 1.13.61.14.6 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 1314 Punkt 4,, 1.13.61.14.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

910.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Z 1.13.121.14.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 1314 Punkt 12, der Anlage).

des Familienbeihilfenregistersder Familienbeihilfendatenverarbeitung;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für InneresLandwirtschaft, Regionen und Tourismus.

11.

Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.

12.

Haushalt (Z 1.15 der Anlage).Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage).

des Gebäude- und Wohnungsregisters.

13.

Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).

die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“

  1. (2)Absatz 2Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
    1. 1.Ziffer einsder Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,
    2. 2.Ziffer 2des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder
    3. 3.Ziffer 3der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5der Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5,

    anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

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