§ 6 AGG Finanzierung

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und durch das Sozialministeriumservice zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 40 Prozent und durch das Sozialministeriumservice in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und das Sozialministeriumservice sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger ist zu einem Sechstel von den Trägern der Krankenversicherung, zu zwei Drittel von den Trägern der Pensionsversicherung und zu einem Sechstel von den Trägern der Unfallversicherung zu tragen. Der Dachverband ist ermächtigt, die Finanzierungsanteile der einzelnen Sozialversicherungsträger festzulegen.
  4. (4)Absatz 4In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Abs. 2 nach den im Abs. 5 genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Absatz 2, nach den im Absatz 5, genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen und Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.
    2. 2.Ziffer 2Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Ziffer eins, fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.
    3. 3.Ziffer 3Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.Alle anderen Personen, die nicht unter Ziffer eins und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.
  7. (7)Absatz 7Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.
  8. (8)Absatz 8Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Die für diesen Zweck eingesetzten finanziellen Mittel sind bis zu einer Obergrenze von jeweils einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und aus der Pensionsversicherung zu bedecken, wobei in einem Jahr nicht verbrauchte Mittel in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden können. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Abs. 2 bis 5 zu leisten.Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Die für diesen Zweck eingesetzten finanziellen Mittel sind bis zu einer Obergrenze von jeweils einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und aus der Pensionsversicherung zu bedecken, wobei in einem Jahr nicht verbrauchte Mittel in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden können. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Absatz 2 bis 5 zu leisten.
  9. (8)Absatz 8Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Abs. 2 bis 5 zu leisten.Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Absatz 2 bis 5 zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und durch das Sozialministeriumservice zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 40 Prozent und durch das Sozialministeriumservice in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und das Sozialministeriumservice sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger ist zu einem Sechstel von den Trägern der Krankenversicherung, zu zwei Drittel von den Trägern der Pensionsversicherung und zu einem Sechstel von den Trägern der Unfallversicherung zu tragen. Der Dachverband ist ermächtigt, die Finanzierungsanteile der einzelnen Sozialversicherungsträger festzulegen.
  4. (4)Absatz 4In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Abs. 2 nach den im Abs. 5 genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Absatz 2, nach den im Absatz 5, genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen und Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.
    2. 2.Ziffer 2Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Ziffer eins, fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.
    3. 3.Ziffer 3Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.Alle anderen Personen, die nicht unter Ziffer eins und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.
  7. (7)Absatz 7Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.
  8. (8)Absatz 8Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Die für diesen Zweck eingesetzten finanziellen Mittel sind bis zu einer Obergrenze von jeweils einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und aus der Pensionsversicherung zu bedecken, wobei in einem Jahr nicht verbrauchte Mittel in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden können. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Abs. 2 bis 5 zu leisten.Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Die für diesen Zweck eingesetzten finanziellen Mittel sind bis zu einer Obergrenze von jeweils einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und aus der Pensionsversicherung zu bedecken, wobei in einem Jahr nicht verbrauchte Mittel in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden können. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Absatz 2 bis 5 zu leisten.
  9. (8)Absatz 8Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Abs. 2 bis 5 zu leisten.Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und die restlichen Mittel aus der Pensionsversicherung und hinsichtlich der Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme der Gebarung Soziales und Konsumentenschutz zu bedecken sind. Die in einem Jahr nicht verbrauchten Mittel können in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Absatz 2 bis 5 zu leisten.

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