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(1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-GovernmentEGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
1. | Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten | |||||||||
a. | der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger, | |||||||||
b. | der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und | |||||||||
c. | der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren; | |||||||||
4. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
5. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
6. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
7. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
8. | Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz). |
(2) Zur Erhebung des Merkmalsder Merkmale gemäß Z 1.101.11 und Z 1.12 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 23 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-GovernmentEGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
1. | Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 | |||||||||
2. |
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3. | Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten | |||||||||
a. | der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger, | |||||||||
b. | der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und | |||||||||
c. | der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren; | |||||||||
4. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
5. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
6. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
7. | Die Merkmale gemäß Z | |||||||||
8. | Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz). |
(2) Zur Erhebung des Merkmalsder Merkmale gemäß Z 1.101.11 und Z 1.12 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 23 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.