§ 7 RegZG

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.

(2) Personen, die vor dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.

(3) Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.

(4) Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 17.12.2009 bis 30.10.2021

(1) Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 45 und 56, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.

(2) Personen, die vor dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.

(3) Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.

(4) Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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