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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Tretender Vollziehung dieses Bundesgesetzes treten außer Kraftsind betraut:
1. |
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2. |
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3. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
4. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; | |||||||||
5. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
6. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
7. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit; | |||||||||
8. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; | |||||||||
9. | hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist; | |||||||||
10. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Tretender Vollziehung dieses Bundesgesetzes treten außer Kraftsind betraut:
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3. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres; | |||||||||
4. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; | |||||||||
5. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
6. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
7. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit; | |||||||||
8. | hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; | |||||||||
9. | hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist; | |||||||||
10. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. |