§ 13 RegZG Vollziehung

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Tretender Vollziehung dieses Bundesgesetzes treten außer Kraftsind betraut:

1.

das Volkszählungsgesetz 1980,hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;

2.

das Volkszählungsgesetzhinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

3.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

6.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;

8.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

9.

hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.10.2021

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Tretender Vollziehung dieses Bundesgesetzes treten außer Kraftsind betraut:

1.

das Volkszählungsgesetz 1980,hinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;

2.

das Volkszählungsgesetzhinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

3.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

6.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;

8.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

9.

hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

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