§ 49 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach § 12 mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(3) Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe

1.

in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,

2.

keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und

3.

keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.

(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach § 12 mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(3) Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe

1.

in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,

2.

keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und

3.

keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.

(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten