§ 3 BierStG 2022 Steuersätze

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse).
  2. (2)Absatz 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,Abweichend von Absatz eins, ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Absatz 5,) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,
    1. 1.Ziffer einsbei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 vH,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 vH,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37 500 hl auf 80 vH,
    4. 4.Ziffer 4bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl auf 90 vH
    des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Absatz 7,).
  4. (4)Absatz 4Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.
  5. (5)Absatz 5Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach § 12 mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Abs. 1 genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach Paragraph 12, mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Absatz eins, genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.
  6. (6)Absatz 6Kleine, voneinander abhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugungen zusammen 50 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.
  7. (7)Absatz 7Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Abs. 1 nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Abs. 3 ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Absatz eins, nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Absatz 3, ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Der Antrag mußmuss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Abs. 7 und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Absatz 7, und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDie Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse).
  2. (2)Absatz 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,Abweichend von Absatz eins, ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Absatz 5,) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,
    1. 1.Ziffer einsbei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 vH,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 vH,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37 500 hl auf 80 vH,
    4. 4.Ziffer 4bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl auf 90 vH
    des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Absatz 7,).
  4. (4)Absatz 4Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.
  5. (5)Absatz 5Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach § 12 mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Abs. 1 genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach Paragraph 12, mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Absatz eins, genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.
  6. (6)Absatz 6Kleine, voneinander abhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugungen zusammen 50 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.
  7. (7)Absatz 7Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Abs. 1 nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Abs. 3 ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Absatz eins, nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Absatz 3, ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Der Antrag mußmuss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Abs. 7 und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Absatz 7, und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.

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