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§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt am 1§ 46d BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2005 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt am 1§ 46d BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2005 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.