§ 6 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
2. Verfahren der Steuerbefreiung

Bierverwendungsbetriebe

§ 6.

(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2000
2. Verfahren der Steuerbefreiung

Bierverwendungsbetriebe

§ 6.

(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.

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