I. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung und Flurbereinigung
1. Abschnitt
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. | die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie | |||||||||
2. | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |||||||||
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. | Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder | |||||||||
2. | Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001) |
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. | Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und | |||||||||
2. | naturnahe Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). | |||||||||
Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995) |
Zusammenlegungsgebiet
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Einbezogene Grundstücke sind entweder
a) | Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 3, oder | |||||||||
b) | Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen werden. |
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Zusammenlegungsverfahren ist von der Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die zuständige Berghauptmannschaft, das Militärkommando Oberösterreich sowie mit Rücksicht auf Belange der Raumordnung die Oberösterreichische Landesregierung und die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung der einbezogenen Grundstücke zu umschreiben.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
(4) Dem Zusammenlegungsverfahren kann ein von den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Der Zusammenlegungsplan muß in Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) stehen, sinngemäß den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 entsprechen und einen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten.
(5) Entspricht ein von den Grundeigentümern des Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 4, so ist der Antrag (Abs. 4) von der Agrarbehörde abzuweisen. Vor einer solchen Entscheidung hat die Agrarbehörde den Antragstellern jedoch die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden mindestens achtwöchigen Frist den Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.
Nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken
(1) Während des Verfahrens kann die Agrarbehörde mit Bescheid weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist.
(2) Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt werden, können mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Einstellung des Verfahrens
Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
Eigentumsbeschränkungen
(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist, anzuordnen, dass von der Einleitung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans auf einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Abs. 3)
1. | Nutzungsänderungen, die nicht dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, wie insbesondere die Neuaufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen, | |||||||||
2. | die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Veränderung von Bauwerken, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffentlichen Wegen, ortsfesten Wasserleitungen und anderen Anlagen, | |||||||||
3. | die Entfernung von Bodensubstanz sowie | |||||||||
4. | die Beseitigung oder wesentliche Veränderung von naturnahen Strukturelementen der Flur (§ 1 Abs. 3 Z. 2) | |||||||||
nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig sind. Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden dadurch nicht berührt. |
(2) Die Agrarbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben den Erfolg der Zusammenlegung beeinträchtigt. Solange keine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung oder Bewilligung des Vorhabens an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). Die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets möglichst zu vermeiden.
(3) Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 angeordneten Eigentumsbeschränkung ohne Bewilligung der Agrarbehörde auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung des früheren Zustands oder angemessene Ersatzmaßnahmen zu verfügen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie wird von der Agrarbehörde mit Verordnung begründet. Sie ist von der Agrarbehörde mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(3) Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmungen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Besitzes zu erfolgen. Im erforderlichen Ausmaß können, solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vorschüsse auf die zu erbringenden Geldleistungen eingehoben werden.
Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind
a) | der Ausschuß, | |||||||||
b) | der Obmann. |
(2) Dem Ausschuß gehören an:
a) | je ein Vertreter jener Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen; diese Vertreter sind ebenso wie ihre Ersatzmitglieder von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Grund von Dreiervorschlägen der Bürgermeister der einzelnen Gemeinden in geheimer Wahl zu bestellen; | |||||||||
b) | eine von der Agrarbehörde festzusetzende Anzahl von Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke. |
(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b ist von der Agrarbehörde in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit fünf vom Hundert derselben, jedoch mit mindestens drei und höchstens fünfzehn festzusetzen. Sind die Interessen der Eigentümer nach dem Ausmaß ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder der Ortslage wesentlich verschieden, so sind in der Verordnung die Eigentümer demgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Die Eigentümer können sich hiebei durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene, eigenberechtigte Person vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als vier Eigentümer vertreten.
(5) Für die Durchführung der Wahl gelten folgende Bestimmungen:
a) | die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuschreiben und von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten; | |||||||||
b) | jedes Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft hat eine Stimme; sind Wahlgruppen (Abs. 3) gebildet, so kann die Stimme nur in der Wahlgruppe abgegeben werden, der das Mitglied zugehört; | |||||||||
c) | als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt auch die Stichwahl keinen Ausschlag, so entscheidet das Los; | |||||||||
d) | nach durchgeführter Wahl ist das Ergebnis vom Organ der Agrarbehörde festzustellen. |
(6) Eine Neuwahl ist durchzuführen:
a) | wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt; | |||||||||
b) | wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder gemäß Abs. 2 lit. b trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder um die Hälfte verringert hat; | |||||||||
c) | über Anordnung der Agrarbehörde, wenn der Ausschuß seine Aufgaben vernachlässigt (§ 10 Abs. 2). |
(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den Obmann und dessen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß.
Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes
(1) Dem Ausschuß obliegt
a) | die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung zugewiesen sind; | |||||||||
b) | die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte; | |||||||||
c) | über Aufforderung der Agrarbehörde die Erstattung von Vorschlägen in allen wirtschaftlichen Belangen; | |||||||||
d) | die Wahrnehmung der der Zusammenlegungsgemeinschaft zukommenden Parteirechte. |
(2) Der Ausschuß ist vom Obmann einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt oder wenn Beschlüsse nach Abs. 1 erforderlich sind. Der Agrarbehörde steht es frei, ein Organ zu entsenden. Der Obmann hat die Agrarbehörde von der Einberufung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden und der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Wurden die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b in Wahlgruppen gewählt, so kann ein verhindertes Mitglied des Ausschusses nur durch ein in derselben Wahlgruppe gewähltes Ersatzmitglied vertreten werden.
(4) Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(5) Die Beschlußfassung im Ausschuß erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich schriftlich der Agrarbehörde mitzuteilen. Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. a und b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der vorgelegte Beschluß nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Agrarbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung die Genehmigung mit Bescheid versagt.
(6) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
(7) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) darf Vertretungshandlungen, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied vornehmen. Der Obmann-Stellvertreter darf die Zusammenlegungsgemeinschaft nur im Falle der Verhinderung des Obmannes vertreten.
Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden.
(2) Unterläßt die Zusammenlegungsgemeinschaft die Bestellung ihrer Organe oder vernachlässigen diese ihre Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat je nach Erfordernis entweder
a) | eine Neuwahl (§ 8 Abs. 6 und 7) auszuschreiben oder | |||||||||
b) | einen geeigneten Sachwalter mit der vorübergehenden Wahrnehmung einzelner oder aller Befugnisse des Ausschusses oder des Obmannes zu betrauen oder | |||||||||
c) | Maßnahmen gemäß lit. b bei gleichzeitiger Ausschreibung einer Neuwahl zu treffen. |
Erhebung des Besitzstandes
Die Agrarbehörde hat die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) und die gegebenen Eigentumsverhältnisse festzustellen sowie den Besitzstand einschließlich Ausmaß, Lage und Benützungsart dieser Grundstücke auf der Grundlage der gegebenen Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Hiebei sind auch Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) zu beachten.
Bewertung
(1) Die Agrarbehörde hat nach vorhergehender Aufklärung der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft über die Sach- und Rechtslage die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (amtliche Bewertung) zu erfolgen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat bei der Schätzung insbesondere durch entsprechende Aufklärung und Beratung der Parteien mitzuwirken.
(2) Bei der Bewertung ist auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die Geländeform, die Gefährdung durch Elementarereignisse, den Wasserhaushalt, die Wald- oder Flußrandlage, das Kleinklima, die Benützungsart, die Bewirtschaftungsart, die Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die wirtschaftlich gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Umwandlungsfähigkeit und die Bearbeitungsmöglichkeit der Grundstücke) Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Ertragswert zu schätzen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag, den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
(4) Die amtliche Bewertung hat - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme vorhandener, den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung angepaßter oder entsprechend ergänzter amtlicher Schätzungsergebnisse - zu erfolgen:
a) | durch Festlegung der der Bewertung zugrunde zu legenden Wertklassen, falls erforderlich an Hand von Mustergründen; | |||||||||
b) | durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Wertklassen; | |||||||||
c) | durch die Ermittlung der Vergleichswerte der einzelnen Wertklassen nach dem Ertragswert. Die Vergleichswerte sind in Zahlen auszudrücken. |
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Als Grundstücke von besonderem Wert gelten insbesondere
1. | Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut oder rechtswirksam als Bauland gewidmet sind, oder die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen; dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Flächen im Flächenwidmungsplan (im örtlichen Entwicklungskonzept) rechtswirksam als solche dargestellt sind; | |||||||||
2. | Gärten, die mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedet sind; | |||||||||
3. | Flächen mit mehrjährigen Sonderkulturen, wie z.B. Hopfen; | |||||||||
4. | Flächen, die anderen Zwecken als der Pflanzenerzeugung dienen, wie z.B. Fischteiche; | |||||||||
5. | Flächen, die zu Materialgewinnungen, Materialablagerungen oder Wasserentnahmen in rechtlich zulässiger Weise genutzt werden; | |||||||||
6. | Hofstellen und Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind (§ 15 Abs. 3). | |||||||||
Bei Grundstücken von besonderem Wert ist zusätzlich zur Bewertung nach Abs. 1 bis 4 auch der Verkehrswert auszuweisen. Wenn kein landwirtschaftlicher Ertrag anfällt, ist nur der Verkehrswert auszuweisen. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielt werden kann. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
(7) Bei Waldgrundstücken sind der Bodenwert und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.
(8) Die Bewertung nach den Abs. 5 und 6 sowie die Schätzung des Bestandeswertes bei Waldgrundstücken sind nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil
a) | für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen oder | |||||||||
b) | als Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen werden sollen. | |||||||||
Diese zusätzliche Bewertung kann gegebenenfalls auch in einem Nachtragsbescheid zum Bewertungsplan erfolgen. Ein solcher Nachtragsbescheid ist spätestens gleichzeitig mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
Änderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens
(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten. Das Ergebnis der Neubewertung ist durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)
(2) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
Neuordnung
(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001)
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden; Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustimmung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) erforderlich.
(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für gemeinsame Anlagen (§ 16 Abs. 1) in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Verkehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung nicht entgegenstehen.
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.
(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu befreien.
(3) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren (§ 12 Abs. 6). Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(4) Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat
a) | das Vorhaben zu umschreiben, | |||||||||
b) | die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und | |||||||||
c) | der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben. |
(5) Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im § 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur erlassen werden, wenn die Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zustimmung o.dgl.) eingeholt hat.
(6) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.
(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Gebiet fehlt. Über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage oder der Verlegung von Hofstellen in die Feldflur dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die unmittelbar begünstigten Parteien nach Maßgabe ihres Vorteiles aus solchen Maßnahmen herangezogen werden.
(3) Wenn Eigentümer von Grundstücken aus einer gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vorteil ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörde über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Kosten (Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung der Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art der Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen.
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(1) Sollen während eines Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt werden, so haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zweck ein Enteignungsrecht zusteht, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sind diese Grundflächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4 Abs. 1) vorliegen.
(2) Können die Gebietskörperschaften oder Unternehmen keinen oder nur zu wenig Grund in das Zusammenlegungsverfahren einbringen, so können auf ihren Antrag die Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen (Abs. 1) drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abzugelten, wenn die Personen damit einverstanden sind, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach Anhörung des Zusammenlegungsausschusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet werden
a) | gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn hiedurch, eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Personen zustimmen oder | |||||||||
b) | als Ersatzfläche gemäß Abs. 12 oder § 16 Abs. 3. |
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie mündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von allen Miteigentümern beantragt wird.
(6) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.
(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:
1. | Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und | |||||||||
2. | für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke. | |||||||||
Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach § 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszugleichen. Hiefür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungsberechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentumsverhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
(11) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Vermurungen, Überschwemmungen u.dgl. ausgesetzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren Zustimmung als Grundabfindung zugewiesen werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im mindestens gleichen Wert in die Zusammenlegung einbezogen wurden.
(12) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Entschädigungen
(1) Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, sind von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.
(2) Für Obstbäume und anderes gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, hat der bisherige Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen. Dabei sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 ist grundsätzlich vom Übernehmer zu leisten. Nur soweit ihm das zu übernehmende Zugehör keinen objektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist die Zusammenlegungsgemeinschaft leistungspflichtig.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(4) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(5) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(6) Die Festsetzung von Geldausgleichen und Entschädigungen gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke bei der Agrarbehörde einzubringen ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(7) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbar ist, mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist. Die antragstellende Partei muß sich Beträge anrechnen lassen, die ihr als Ausgleich für den erlittenen Schaden bereits gewährt wurden.
(3) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Dieser Rechtsträger hat im Verfahren über Anträge nach Abs. 1 Parteistellung.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, | |||||||||
2. | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind, | |||||||||
3. | die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist, | |||||||||
4. | die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat, | |||||||||
5. | die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einvernehmlicher Lösungen mit anderen Parteien angestrebt und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen der Partei eine Person ihres Vertrauens und der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft einzuladen, und | |||||||||
6. | mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, gilt als zustimmend. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 3/1995, 90/2013) |
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(3) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Übernehmer eine Vereinbarung nicht zustandekommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen. § 19 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 9 gelten hiefür sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
(5) Die vorläufige Übernahme und Auszahlung kann für einzelne Teile des Zusammenlegungsgebietes gesondert angeordnet werden, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Zusammenlegungsgebiet fehlt.
Rechtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilabfindungen;
Geldabfindungen
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern nicht eine vorläufige Übernahme (§ 22) angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte
und sonstige Belastungen
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u.dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Grundabfindungen über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war. Agrargemeinschaftliche Mitgliedsrechte sowie Wald- und Weidenutzungsrechte gehen auf die Grundabfindungen über.
Pacht- und Mietverhältnisse
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB. für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Ausführung des Zusammenlegungsplanes
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes muß die Agrarbehörde, wenn dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
Abschluß des Verfahrens
Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
2. Abschnitt
Flurbereinigung
Voraussetzungen
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
a) | im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder | |||||||||
b) | eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. |
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. | |||||||||
2. | Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
3. | An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. | |||||||||
4. | Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. | |||||||||
5. | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden. | |||||||||
6. | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. |
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)
II. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken
1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemeinschaften
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
a) | an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder | |||||||||
b) | die von allen oder gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. |
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
a) | Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist; | |||||||||
b) | Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; | |||||||||
c) | Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind; | |||||||||
d) | das nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegende Gemeindegut. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997) |
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.
(5) Unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes (Abs. 1 lit. b) ist dessen gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen.
Agrargemeinschaften
(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im Regulierungsverfahren hat die Agrarbehörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes (§ 35) die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu regeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Satzung einer Agrargemeinschaft (Abs. 2, § 82) ist von der Agrarbehörde zu ändern, wenn und soweit dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 geboten ist. Für gemäß Abs. 2 zu erlassende Satzungen gilt § 88 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Agrargemeinschaften, für die eine Satzung gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(5) Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung das Anteilsverhältnis. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden durch das Verhältnis der Anteile bestimmt. Bis zur Feststellung im Rahmen eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens gelten, wenn keine Anteile festgelegt sind, alle Anteile als gleich groß.
Feststellung und Bezeichnung
agrargemeinschaftlicher Liegenschaften
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist dieser Umstand im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.
Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.
Aufsicht über die Agrargemeinschaften
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen unabhängig davon, ob rechtskräftige Regulierungspläne bestehen oder nicht, der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Agrargemeinschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes und gegebenenfalls der Satzung nicht verletzen; im besonderen hat die Agrarbehörde darüber zu wachen, daß die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 erfolgt und im übrigen die anläßlich von Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfügungen von den Agrargemeinschaften eingehalten werden.
(2) Stellt die Agrarbehörde eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegebenenfalls der Satzung fest, so hat sie auf die Herstellung eines der Rechtslage entsprechenden Zustandes hinzuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger Androhung - die gebotenen Verfügungen zu treffen.
(3) Die Agrarbehörde kann - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 insbesondere
a) | bei Agrargemeinschaften, hinsichtlich deren ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, zur Sicherung einer Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln; Gegenstand einer solchen vorläufigen Regelung kann vor allem die Änderung des Bezuges einer oder mehrerer Nutzungen im Verhältnis der Anteile sein; | |||||||||
b) | der Agrargemeinschaft die Ausführung notwendiger Verbesserungen oder die Bestellung von Fachorganen auftragen, wenn dies zur Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 erforderlich ist; | |||||||||
c) | für den Fall, daß eine Agrargemeinschaft die nach der Satzung erforderliche Bestellung der Organe unterläßt oder die bestellten Organe ihre Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft verfügen; die Agrarbehörde kann insbesondere einen Sachwalter je nach Lage des Falles mit einzelnen oder allen Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft betrauen; eine solche Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verfügung weggefallen sind. |
(4) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges auch außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.
Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke
(1) Die Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Veräußerung oder Teilung von Grundstücken oder Trennstücken, deren Flächenausmaß 2.000 m² nicht übersteigt.
(2) Ist eine Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich, darf diese nur versagt werden, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteilsrechten geschmälert würden; die Genehmigung ist aber auch in diesem Fall zu erteilen, wenn die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;
Teilung von Stammsitzliegenschaften
(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wenn
a) | die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwerben soll oder | |||||||||
b) | die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt und durch die Absonderung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird. |
(3) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. 2 lit. b sind im besonderen gegeben, wenn die Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.
(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Agrargemeinschaft der Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes zustimmt oder die Regelung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn
1. | diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind, | |||||||||
2. | deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der Stammsitzliegenschaft übersteigt und | |||||||||
3. | keine Anteilsrechte mit übertragen werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr 85/1997, 86/2001) |
Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte
Die Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Übertragung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird.
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierung erfolgen.
(2) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden, zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Teilung oder Regulierung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Erlassung der im Teilungs- oder Regulierungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide unterbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
2. Abschnitt
Teilung
General- und Spezialteilung
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder eine Spezialteilung sein.
(2) Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung
a) | zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen andererseits, oder | |||||||||
b) | zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Ortsteilen, oder | |||||||||
c) | zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Ortsteil) und einer agrarischen Gemeinschaft, oder | |||||||||
d) | zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften. |
(3) Die Spezialteilung ist
a) | die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum, oder | |||||||||
b) | die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern. |
(4) Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.
Rechtliche Voraussetzungen
(1) Das Teilungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Der Antrag auf Generalteilung kann von jeder der im § 40 Abs. 2 genannten Parteien gestellt werden.
(3) Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. a kann nur von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft gestellt werden.
(4) Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b kann von jedem die Ausscheidung aus der Agrargemeinschaft begehrenden Mitglied gestellt werden. Der Antrag bedarf bei Agrargemeinschaften, für die eine Satzung erlassen wurde, der Zustimmung des nach der Satzung hiezu berufenen Organes, bei allen anderen Agrargemeinschaften der Zustimmung aller übrigen Mitglieder.
(5) Die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft gelten bei einer Antragstellung gemäß Abs. 3 oder 4 zusammen als ein Mitglied der Agrargemeinschaft. Ein Antrag gemäß Abs. 3 gilt als von diesem Mitglied unterstützt bzw. ein Antrag gemäß Abs. 4 gilt als von diesem Mitglied gestellt, wenn sich die nach der Größe der Anteile der einzelnen Miteigentümer zu berechnende Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht mehreren Personen zusteht.
Einleitungsbescheid
(1) Die Agrarbehörde hat das Teilungsverfahren einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (§ 42) gegeben sind.
(2) Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegenstand des Teilungsverfahrens sind (Teilungsgebiet).
(3) Dem Teilungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Ansprüche der Parteien
(1) Bei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Der Wert dieses Anteilsrechtes beträgt ein Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes.
(3) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch (Abs. 1) und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken
Bei Teilungen treten, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte.
Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) | das Teilungsgebiet festzustellen (§ 48), | |||||||||
b) | die Parteien festzustellen (§ 49), | |||||||||
c) | Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 50), | |||||||||
d) | die zu teilenden Grundstücke zu bewerten (§ 51), | |||||||||
e) | die Anteilsrechte festzustellen und zu bewerten (§§ 52 und 53), | |||||||||
f) | die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und erforderlichenfalls deren Erhaltung zu regeln (§ 57), | |||||||||
g) | den Abfindungsausweis zu erstellen (§ 60) und | |||||||||
h) | die Grundlagen zur Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. |
Ausschuß der Parteien
(1) Nach Feststellung der Parteien (§ 49) und der Gegenleistungen (§ 50) ist ein Ausschuß der Parteien zu bilden.
(2) Dem Ausschuß der Parteien gehören an:
a) | je ein vom Gemeinderat jener Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet liegt und denen Parteistellung zukommt, zu entsendender Vertreter; | |||||||||
b) | wenn Ansprüche auf Gegenleistungen bestehen, ein Vertreter der Parteien, denen ein solcher Anspruch zusteht; | |||||||||
c) | Vertreter aus dem Kreis der übrigen Parteien. |
(3) Die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c und die Bestimmungen des Abs. 5 mit höchstens fünfzehn so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung aller in Betracht stehenden Parteien gewährleistet ist.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b und c sowie eine gleiche Anzahl von Ersatzmännern sind von den in Betracht kommenden Parteien aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Sind die Interessen von Gruppen der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c nach der örtlichen Lage oder dem Ausmaß ihrer Nutzungsrechte wesentlich verschieden, so sind die Parteien demgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.
(6) Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. c sowie die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 4 hat durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 und des § 9 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erster und zweiter Satz sinngemäß. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes gemäß § 47 Abs. 2 lit. a ist vom Gemeinderat ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(7) Die Agrarbehörde hat bei Durchführung des Verfahrens den Ausschuß der Parteien in allen wirtschaftlichen Fragen zu hören. Dem Ausschuß kommt nur beratende Funktion zu.
Teilungsgebiet
(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Teilungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu vermarken.
(2) Im Spezialteilungsverfahren ist festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt; dieses Eigentum ist in das Spezialteilungsverfahren einzubeziehen.
(3) Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über Antrag des Eigentümers in die Teilung einzubeziehen, wenn dies für die Teilung von Vorteil ist.
(4) Wenn es zur Unterstützung des Teilungsverfahrens, insbesondere zur Erleichterung der Teilung durch Schaffung entsprechend geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) zweckmäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung des Teilungsverfahrens, ein Flurbereinigungsverfahren (§§ 28ff.) durchzuführen.
Gegenleistungen
(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke festzustellen und mit dem fünfundzwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf ein Jahr entfallenden Gegenleistung zu bewerten. In Ermangelung eines Übereinkommens oder urkundlich nachweislicher Rechtstitel ist der Bewertung der Umfang der jährlichen Gegenleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen in den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen zehn Jahren zugrunde zu legen.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten in Geld oder Grund abzulösen. Die Agrarbehörde hat die Ablösungsart unter Berücksichtigung einer möglichst zweckmäßigen Gestaltung der künftigen Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse an den zu teilenden Grundstücken zu bestimmen.
Bewertung der Grundstücke
Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß.
Feststellung der Anteilsrechte
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien einschließlich eines allfälligen Anteilsrechtes der Gemeinde gemäß § 44 Abs. 2 hat die Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Kann ein solches Übereinkommen nicht erzielt werden, so hat die Agrarbehörde die Anteilsrechte auf Grund von Urkunden, behördlichen Entscheidungen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen. Fehlen solche Rechtstitel, so ist bei jährlichen Nutzungen das Anteilsrecht nach der durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme in den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen zehn Jahren festzusetzen. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zur Ermittlung einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme genügenden Nachweisungen, so ist das gebührende Maß der Nutzung mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf festzusetzen. War die Nutzung nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung unter Bedachtnahme auf alle hiefür maßgeblichen Umstände in einem jährlichen oder in einem anderen Zeitabschnitt regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen. Offenbar unstatthafte Überschreitungen und nur zufällige oder eigenmächtige Verminderungen oder die gänzliche Entziehung der Nutzung sind nicht zu berücksichtigen. Unstatthafte Überschreitungen sind die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, zufällige Verminderungen sind die infolge von außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Haus- und Gutsbedarf bleibenden Nutzungen.
(3) Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne des Abs. 2 ist der Gesamtbedarf an land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Fehlen hierüber Nachweise aus den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen zehn Jahren, so ist der Haus- und Gutsbedarf nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Bedarf annähernd gleicher Haushalte bzw. Stammsitzliegenschaften zu ermitteln.
(4) Sind Agrargemeinschaften im Wege der Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten entstanden, so hat die Feststellung der Anteilsrechte gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung vormals bestandener Wald- und Weidenutzungsrechte zu erfolgen, sofern diese urkundlich geregelt waren. Besondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.
Bewertung der Anteilsrechte
(1) Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(2) Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen bestimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens, hat eine Bewertung gemäß Abs. 1 zu unterbleiben.
Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die Agrarbehörde verfügen, daß
a) | an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben, oder | |||||||||
b) | einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder | |||||||||
c) | die Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft für das verbleibende Vermögen erfolgt. |
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf nur erfolgen, wenn
a) | eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 gewährleistet ist und | |||||||||
b) | die Abfindungen so gestaltet werden können, daß sie einen ausreichenden Ersatz für die bestandenen oder verminderten Nutzungen gewähren. |
Einstellung des Teilungsverfahrens
(1) Ergibt sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens, daß die Teilung aus wirtschaftlichen Gründen (§ 41) unzulässig ist, so hat die Agrarbehörde das Teilungsverfahren mit Bescheid einzustellen und den Antrag auf Teilung abzuweisen.
(2) Wird das Teilungsverfahren eingestellt, so hat die Agrarbehörde, wenn die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 2 lit. b gegeben sind, von Amts wegen ein Regulierungsverfahren einzuleiten.
Gemeinsame Anlagen
(1) Die Agrarbehörde hat die Errichtung von gemeinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Teilungsgrundstücke erforderlich sind oder sonst die Ziele der Teilung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Soweit hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen Anlagen kein entsprechendes Übereinkommen zustande kommt, gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2, 6 und 7 und des § 17 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
Grunddienstbarkeiten
(1) Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.
(2) Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrundstücken oder an verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken dürfen nur begründet werden, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich ist.
Forderungen
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist dies nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis
(1) Die Agrarbehörde hat auf Grund der festgestellten Anteilsrechte und ihres Wertes für die einzelnen Parteien nach Maßgabe ihrer Abfindungsansprüche (§ 44) eine Abfindungsberechnung zu erstellen.
(2) Auf Grund der Abfindungsberechnung hat die Agrarbehörde den Abfindungsausweis zu erstellen. Im Abfindungsausweis sind die für die einzelnen Parteien vorgesehenen Grundabfindungen unter Anführung ihrer örtlichen Lage, ihres Ausmaßes und ihres Wertes sowie die Geldausgleiche festzulegen. Die Grundabfindungen haben bei Bedachtnahme auf den Zweck der Teilung unter möglichster Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung der Parteiinteressen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erwarten lassen.
Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft
Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.
Vorläufige Übernahme und Auszahlung
Die Bestimmungen des § 22 über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke und die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche finden sinngemäß Anwendung.
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der
Anteilsrechte
Tritt im Zusammenhang mit Verfügungen gemäß § 54 Abs. 1 lit. b und c eine Änderung von Anteilsrechten ein, so hat der Teilungsplan auch einen darauf abgestellten Regulierungsplan zu enthalten. Für diesen Regulierungsplan gelten im übrigen die Bestimmungen des § 85 sinngemäß.
Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
(1) Wurde der Wert eines der Teilung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den übrigen Anteilsberechtigten im Verhältnis des Wertes ihrer Anteilsrechte einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertverminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld begehren.
Ausführung des Teilungsplanes
Nach Rechtskraft des Teilungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 62 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
3. Abschnitt
Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte
Aufgabe der Regulierung
Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
Einleitung des Regulierungsverfahrens
(1) Ein Regulierungsverfahren ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und des § 64 - nur einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 1) sind gegeben,
a) | wenn die Rechte der Mitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken mangelhaft geregelt sind oder | |||||||||
b) | wenn die Gewähr für eine Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 eine Regulierung erfordert. |
(3) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen über Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag stellt.
(4) Die Agrarbehörde kann bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen das Regulierungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.
(5) Im Einleitungsbescheid sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegenstand des Regulierungsverfahrens sind (Regulierungsgebiet).
(6) Dem Regulierungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser Regulierungsplan muß den Bestimmungen des § 34 und des § 85 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7) Wenn es im Hinblick auf Art und Umfang der anzustrebenden Regulierung zielführend sein kann, hat die Agrarbehörde vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu versuchen, ein Übereinkommen der Parteien über die Regulierung herbeizuführen.
Ansprüche der Parteien
(1) Bei der Regulierung hat jede Partei nach dem Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.
(2) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(3) Das Maß der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen (Abs. 1) ist durch die Zielsetzung des Regulierungsverfahrens bestimmt.
(4) Müssen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Nutzungen einzelner Parteien unverhältnismäßig vermindert werden und kann diese Verminderung nicht durch Einräumung bzw. Erweiterung anderer Nutzungen ausgeglichen werden oder müssen Parteien von bestimmten Nutzungen ausgeschlossen werden, so ist die Verminderung bzw. der Entfall von Nutzungsrechten in Geld abzufinden.
Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) | das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72); | |||||||||
b) | die Parteien festzustellen (§ 73); | |||||||||
c) | Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 74); | |||||||||
d) | die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlichenfalls zu bewerten (§ 75); | |||||||||
e) | die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichenfalls zu bewerten (§§ 76 und 77); | |||||||||
f) | andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 festzustellen und die Voraussetzungen für ihre Regelung zu schaffen; | |||||||||
g) | die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweckmäßigste und zulässige Art der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermitteln; | |||||||||
h) | eine erforderliche Verminderung oder den Entfall von Nutzungsrechten gemäß § 69 Abs. 4 festzulegen und die Höhe der dafür zu leistenden Geldabfindungen zu ermitteln; | |||||||||
i) | die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 80); | |||||||||
j) | die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen (§§ 82 bis 84); | |||||||||
k) | die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. |
Ausschuß der Parteien
(1) Nach Feststellung der Parteien (§ 73) und der Gegenleistungen (§ 74) ist ein Ausschuß der Parteien zu bilden.
(2) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
Regulierungsgebiet
(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Regulierungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu vermarken.
(2) Nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke und bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaft können, wenn dies zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse (§ 34) geboten ist, in die Regulierung einbezogen werden.
(3) Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über Antrag des Eigentümers in die Regulierung einzubeziehen, wenn dies für die Regulierung von Vorteil ist.
(4) Wenn es zur Unterstützung des Regulierungsverfahrens, insbesondere zur Verbesserung der Wirtschaftsverhältnisse (§ 34), zweckmäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung des Regulierungsverfahrens, ein Flurbereinigungsverfahren (§§ 28ff.) durchzuführen.
Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Regulierungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
Gegenleistungen
(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.
Bewertung der Grundstücke
(1) Die der Regulierung unterzogenen Grundstücke sind zu bewerten, wenn hierüber kein Übereinkommen zustande kommt und Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4 zu leisten sind oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt.
(2) Die Bewertung der der Regulierung unterzogenen Grundstücke hat nach der nachhaltigen Ertragsfähigkeit unter Berücksichtigung der zu regulierenden Nutzungsarten zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.
Bewertung der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu bewerten, wenn
a) | der Wert mehrerer Nutzungsrechte untereinander zu vergleichen ist oder | |||||||||
b) | Nutzungsrechte unverhältnismäßig vermindert werden oder entfallen müssen (§ 69 Abs. 4) oder | |||||||||
c) | Gegenleistungen zu regeln oder Maßnahmen gemäß § 79 Abs. 2 zu treffen sind. |
(2) Der Bewertung ist der Ertragswert der jeweiligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde zu legen.
Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:
a) | die festgestellten Anteilsrechte (§ 76) und gegebenenfalls ihre Bewertung (§ 77); | |||||||||
b) | die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (§ 74); | |||||||||
c) | das gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß lit. a und b; | |||||||||
d) | die Bezeichnung und das Ausmaß der der Regulierung unterzogenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die nachhaltige Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten und gegebenenfalls die Bewertung der Grundstücke (§ 75). |
(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Andere Rechte und Forderungen
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, ob neben den Anteilsrechten sonstige Rechte oder Forderungen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen.
(2) Die Agrarbehörde hat unter Bedachtnahme auf die für solche Rechte und Forderungen maßgeblichen Rechtsvorschriften nach Möglichkeit im Wege eines Übereinkommens eine auf das Ziel des Regulierungsverfahrens abgestellte Regelung dieser Rechte und Forderungen herbeizuführen.
Gemeinsame Anlagen
(1) Die Agrarbehörde hat die Errichtung von gemeinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlich sind oder sonst die Ziele der Regulierung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind in Ermangelung eines Übereinkommens von der Agrarbehörde nach dem Umfang der Anteilsrechte unter Bedachtnahme auf den Vorteil, den die Mitglieder aus diesen Anlagen haben, festzulegen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen den Regulierungsplan,
a) | den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen, | |||||||||
b) | die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.
Satzungen
(1) Sofern für eine Agrargemeinschaft noch keine Satzung erlassen wurde, hat die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren eine Satzung aufzustellen.
(2) In der Satzung ist die Organisation der Agrargemeinschaft und die Verwaltung ihres Vermögens unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34 und 35 sowie auf Verfügungen der Agrarbehörde nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes näher zu regeln.
(3) Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft; | |||||||||
b) | die Organe der Agrargemeinschaft; als Organe der Agrargemeinschaft sind vorzusehen: | |||||||||
die Vollversammlung, das ist die Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft; | ||||||||||
der Ausschuß; hat die Agrargemeinschaft weniger als zehn Mitglieder, kann von der Einrichtung eines Ausschusses abgesehen werden; | ||||||||||
der Obmann; | ||||||||||
c) | die Wahl der Organe; die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4, Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gelten sinngemäß; der Obmann und dessen Stellvertreter sind aus der Mitte des Ausschusses, wenn kein Ausschuß eingerichtet wird, aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen; | |||||||||
d) | den Aufgabenbereich der Organe; | |||||||||
e) | die Beschlußfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Beschlusses in der Vollversammlung und im Ausschuß; | |||||||||
f) | die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft; | |||||||||
g) | die Behandlung von Anträgen und Beschwerden der Mitglieder; | |||||||||
h) | die Behandlung von Beschlüssen, die nach diesem Gesetz der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen; | |||||||||
i) | die erforderlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht der Agrarbehörde. |
(4) Von der Aufstellung einer Satzung ist abzusehen, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. § 32 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.
Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine Bodenverschlechterung möglichst vermieden und die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a; | |||||||||
b) | die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbeschaffenheit sowie die Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse; | |||||||||
c) | eine Bestandsbeschreibung unter Ausweisung der wesentlichen Bestandsmerkmale; | |||||||||
d) | den Hieb- und Aufforstungsplan; | |||||||||
e) | die Nebennutzungen. |
(4) Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Waldordnung).
Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.
(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a; | |||||||||
b) | die Feststellung des nachhaltigen Ertrages; | |||||||||
c) | die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2. |
(4) Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaftlichen Almen und Weiden so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Weideordnung).
Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
(1) Wurde der Wert eines der Regulierung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor dem Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung der Nutzungen durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Nutzungsberechtigte binnen zwei Monaten nach der Übernahme von der Agrargemeinschaft einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Betrifft die Wertverminderung ein Grundstück und ist dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der Neuordnung der Nutzungen möglich, so ist der Ausgleich durch die Zuweisung zusätzlicher Nutzungen herbeizuführen, sonst aber in Geld zu leisten.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung der Nutzungen getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen oder anderwertig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld begehren.
Ausführung des Regulierungsplanes
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 81 geschehen ist, die Parteien in die regulierten Nutzungen einzuweisen, die Auszahlung der Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich erforderlicher Vermarkungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie gegebenenfalls des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
Änderung des Regulierungsplanes
(1) Ändern sich nachträglich wesentliche Verhältnisse, die einem Regulierungsplan einschließlich einer damit erlassenen Satzung oder eines Wirtschaftsplanes zugrunde gelegen waren, so hat die Agrarbehörde über Antrag der Agrargemeinschaft den Regulierungsplan bzw. die Satzung oder den Wirtschaftsplan nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Durchführung eines neuerlichen Regulierungsverfahrens entsprechend zu ändern.
(2) Eine Änderung außerhalb eines Regulierungsverfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.
(3) Ändern sich die für die Erlassung einer Wahlordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung (§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen einzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplans zu verpflichten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(1) Parteien in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sind
1. | die Eigentümer der Grundstücke, die in das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet einbezogen sind; | |||||||||
2. | im Verfahrensabschnitt zur Feststellung des Besitzstands (§§ 11 und 13) die Eigentümer der an das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke hinsichtlich der Frage des Grenzverlaufs; | |||||||||
3. | in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 102a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 102b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; | |||||||||
4. | Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht; | |||||||||
5. | die Zusammenlegungsgemeinschaft oder die Flurbereinigungsgemeinschaft; | |||||||||
6. | Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte), soweit ihre Rechte durch die Zusammenlegung oder Flurbereinigung berührt werden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 3/2006, 90/2013) |
(2) Parteien im Generalteilungsverfahren sind die im § 40 Abs. 2 angeführten Rechtssubjekte.
(3) Parteien im Spezialteilungs- oder Regulierungsverfahren sind
1. | die Agrargemeinschaft, sofern für sie eine Satzung besteht; | |||||||||
2. | Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) oder zu einer Agrargemeinschaft oder auf die Nutzungsteilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; | |||||||||
3. | Personen, die Ertragsüberschüsse beziehen, welche nach Deckung des Anspruchs der Nutzungsberechtigten verbleiben; | |||||||||
4. | Personen, denen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht; | |||||||||
5. | die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht; | |||||||||
6. | sonstige Personen, die an agrargemeinschaftlichen Grundstücken dinglich oder obligatorisch berechtigt sind, insbesondere Personen, die im Grundbuch als Miteigentümer solcher Grundstücke eingetragen sind. |
(4) Anderen Personen kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(1) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die zur Ordnung rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften oder der Rechte dritter Personen eintreten würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.
Übergangsverfügungen der Agrarbehörde
(1) Die Agrarbehörde kann die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten bzw. durchzuführen sind.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Verfahrens nicht behindert, sofern nicht Eigentumsbeschränkungen (§ 6) entgegenstehen. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Vermessung und Vermarkung
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von hiezu befugten Personen oder zuständigen Behörden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt wurden.
(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, berechtigt,
a) | Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren; | |||||||||
b) | einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und | |||||||||
c) | alle erforderlichen Vermessungs- und Grenzzeichen vorübergehend anzubringen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1 hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.
Gegenüberstellungen
(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei über Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind, den Grundabfindungen entsprechen.
(2) In den über solche Grundabfindungen errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 97 Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wird bei einem solchen Anlaß die Teilung eines Grundstückes durchgeführt, so ist der Agrarbehörde eine Kopie des betreffenden Planes zu übersenden.
Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung
(1) Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen.
(3) Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
Bindung der Rekursgerichte in Grundbuchssachen
Die Vorschriften der §§ 94, 96 und 97 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne samt Beilagen) hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes gemäß § 37 des Vermessungsgesetzes zu verfassen und den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übersenden. Vor der Übersendung an die zuständigen Gerichte sind die Behelfe gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes der Vermessungsbehörde zur Bescheinigung vorzulegen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Planes auf Grund eines Rechtsmittels nicht zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zuge des Rechtsmittelverfahrens abgeändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß Anwendung.
Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-,
Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) erstreckt sich insbesondere auf:
a) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken; | |||||||||
b) | Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken; | |||||||||
c) | Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. |
(3) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) sind ausgeschlossen:
a) | Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren; | |||||||||
b) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist; | |||||||||
c) | die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues; | |||||||||
d) | die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes; | |||||||||
e) | die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997) |
(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 86/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 86/2001)
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§ 35 und 88 zuständig zur Entscheidung,
a) | ob gegebenenfalls eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt und wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, | |||||||||
b) | ob Gemeindegut gemäß § 31 Abs. 2 lit. d vorliegt, | |||||||||
c) | ob einer Stammsitzliegenschaft oder Personen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen und zutreffendenfalls in welchem Umfang, | |||||||||
d) | in allen Angelegenheiten der Zusammenlegungs- und Erhaltungsgemeinschaften. |
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 7 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
1. | mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | durch Tod, | |||||||||
3. | durch Verzicht oder | |||||||||
4. | durch Amtsenthebung. | |||||||||
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam. |
(7) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder eine Ersatzrichterin bzw. einen Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
1. | eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, | |||||||||
2. | auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Angelegenheiten, die eine Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Privatrechtes besorgt, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1, die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a, die Entsendung eines Gemeindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Ausschuß der Parteien gemäß § 47 Abs. 2 lit. a, § 47 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 sind Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Maßnahmen entgegen den durch Verordnung angeordneten Eigentumsbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung der Agrarbehörde durchführt oder duldet; | |||||||||
2. | den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(Anm: LGBl.Nr. 85/1997)Anmerkung, LGBl.Nr. 85/1997)
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden - unbeschadet der Abs. 3 bis 7 - folgende Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:
a) | das Gesetz vom 28. Juni 1909, LGuVBl.Nr. 36, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte; | |||||||||
b) | das Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl.Nr. 16, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke; | |||||||||
c) | das Gesetz vom 26. November 1954, LGBl. Nr. 12/1955, betreffend die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes; | |||||||||
d) | das O.ö. Flurbereinigungs-Förderungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1962. |
(3) Anhängige Zusammenlegungsverfahren sind, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen.
(4) In Berufungsverfahren gegen Bescheide, die in erster Instanz nach den bisherigen Vorschriften erlassen wurden, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden.
(5) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls dem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
(6) Bisherige Vorschriften bleiben insoweit in Kraft, als sie die gesetzliche Grundlage für bisher geltende Satzungen von Agrargemeinschaften bilden. Solche Satzungen dürfen jedoch nur auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.
(7) Agrargemeinschaften, für die nach den bisherigen Vorschriften Satzungen erlassen oder deren Satzungen nach den bisherigen Vorschriften genehmigt wurden, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 85/1997)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
Artikel IV
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 86/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft und ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Oö. Bringungsrechtegesetzes in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 105 Abs. 2 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, im § 50 Abs. 2 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie im § 22 Abs. 1 Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes jeweils der Betrag von 14.000 Schilling an die Stelle des Betrags von 1.000 Euro.
§ 1 | Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung |
§ 2 | Zusammenlegungsgebiet |
§ 3 | Einleitung des Verfahrens |
§ 4 | Nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken |
§ 5 | Einstellung des Verfahrens |
§ 6 | Eigentumsbeschränkungen |
§ 7 | Zusammenlegungsgemeinschaft |
§ 8 | Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft |
§ 9 | Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes |
§ 10 | Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft |
§ 11 | Erhebung des Besitzstandes |
§ 12 | Bewertung |
§ 13 | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan |
§ 14 | Änderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens |
§ 15 | Neuordnung |
§ 16 | Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen |
§ 17 | Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen |
§ 18 | Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse |
§ 19 | Gesetzmäßigkeit der Abfindung |
§ 20 | Entschädigungen |
§ 20a | Schadenersatz |
§ 21 | Zusammenlegungsplan |
§ 22 | Vorläufige Übernahme und Auszahlung |
§ 23 | Rechtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilabfindungen; Geldabfindungen |
§ 24 | Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen |
§ 25 | Pacht- und Mietverhältnisse |
§ 26 | Ausführung des Zusammenlegungsplanes |
§ 27 | Abschluß des Verfahrens |
2. ABSCHNITT
Flurbereinigung
§ 28 | Voraussetzungen |
§ 29 | Flurbereinigungsverfahren |
§ 30 | Flurbereinigungsverträge und –übereinkommen |
II. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken
1. ABSCHNITT
Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemeinschaften
§ 31 | Agrargemeinschaftliche Grundstücke |
§ 32 | Agrargemeinschaften |
§ 33 | Feststellung und Bezeichnung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften |
§ 34 | Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke |
§ 35 | Aufsicht über die Agrargemeinschaften |
§ 36 | Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke |
§ 37 | Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Teilung von Stammsitzliegenschaften |
§ 38 | Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte |
§ 39 | Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse |
2. ABSCHNITT
Teilung
§ 40 | General- und Spezialteilung |
§ 41 | Wirtschaftliche Voraussetzungen |
§ 42 | Rechtliche Voraussetzungen |
§ 43 | Einleitungsbescheid |
§ 44 | Ansprüche der Parteien |
§ 45 | Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken |
§ 46 | Ermittlungsverfahren |
§ 47 | Ausschuß der Parteien |
§ 48 | Teilungsgebiet |
§ 49 | Verzeichnis der Parteien |
§ 50 | Gegenleistungen |
§ 51 | Bewertung der Grundstücke |
§ 52 | Feststellung der Anteilsrechte |
§ 53 | Bewertung der Anteilsrechte |
§ 54 | Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten |
§ 55 | Verzeichnis der Anteilsrechte |
§ 56 | Einstellung des Teilungsverfahrens |
§ 57 | Gemeinsame Anlagen |
§ 58 | Grunddienstbarkeiten |
§ 59 | Forderungen |
§ 60 | Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis |
§ 61 | Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft |
§ 62 | Vorläufige Übernahme und Auszahlung |
§ 63 | Teilungsplan |
§ 64 | Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der Anteilsrechte |
§ 65 | Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung |
§ 66 | Ausführung des Teilungsplanes |
3. ABSCHNITT
Regulierung der gemeinwirtschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte
§ 67 | Aufgabe der Regulierung |
§ 68 | Einleitung des Regulierungsverfahrens |
§ 69 | Ansprüche der Parteien |
§ 70 | Ermittlungsverfahren |
§ 71 | Ausschuß der Parteien |
§ 72 | Regulierungsgebiet |
§ 73 | Verzeichnis der Parteien |
§ 74 | Gegenleistungen |
§ 75 | Bewertung der Grundstücke |
§ 76 | Feststellung der Anteilsrechte |
§ 77 | Bewertung der Anteilsrechte |
§ 78 | Verzeichnis der Anteilsrechte |
§ 79 | Andere Rechte und Forderungen |
§ 80 | Gemeinsame Anlagen |
§ 81 | Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung |
§ 82 | Satzungen |
§ 83 | Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder |
§ 84 | Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden |
§ 85 | Regulierungsplan |
§ 86 | Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung |
§ 87 | Ausführung des Regulierungsplanes |
§ 88 | Änderung des Regulierungsplanes |
III. HAUPTSTÜCK
Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 89 | Parteien |
§ 90 | Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen |
§ 91 | Übergangsverfügungen der Agrarbehörde |
§ 92 | Vermessung und Vermarkung |
§ 93 | Befugnisse der Organe der Agrarbehörde |
§ 94 | Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens |
§ 95 | Gegenüberstellungen |
§ 96 | Verfügungen des Grundbuchsgerichtes |
§ 97 | Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung |
§ 98 | Bindung der Rekursgerichte in Grundbuchssachen |
§ 99 | Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters |
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind | |
Kundmachungen; Mitteilungspflicht | |
Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens | |
Umweltverträglichkeitsprüfung | |
Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung | |
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens | |
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht | |
Übermittlungspflicht | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Strafbestimmungen | |
Gebühren- und Abgabenbefreiung | |
Verweisungen | |
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen |