Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:
a) | die festgestellten Anteilsrechte (§ 76) und gegebenenfalls ihre Bewertung (§ 77); | |||||||||
b) | die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (§ 74); | |||||||||
c) | das gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß lit. a und b; | |||||||||
d) | die Bezeichnung und das Ausmaß der der Regulierung unterzogenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die nachhaltige Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten und gegebenenfalls die Bewertung der Grundstücke (§ 75). |
(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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