Verzeichnis der Parteien
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Regulierungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
0 Kommentare zu § 73 Oö. FLG 1979