Agrargemeinschaften
(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im Regulierungsverfahren hat die Agrarbehörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes (§ 35) die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu regeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Satzung einer Agrargemeinschaft (Abs. 2, § 82) ist von der Agrarbehörde zu ändern, wenn und soweit dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 geboten ist. Für gemäß Abs. 2 zu erlassende Satzungen gilt § 88 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Agrargemeinschaften, für die eine Satzung gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(5) Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung das Anteilsverhältnis. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden durch das Verhältnis der Anteile bestimmt. Bis zur Feststellung im Rahmen eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens gelten, wenn keine Anteile festgelegt sind, alle Anteile als gleich groß.
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