§ 83 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 83

Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder

 

(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine Bodenverschlechterung möglichst vermieden und die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.

(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:

a)

eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a;

b)

die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbeschaffenheit sowie die Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;

c)

eine Bestandsbeschreibung unter Ausweisung der wesentlichen Bestandsmerkmale;

d)

den Hieb- und Aufforstungsplan;

e)

die Nebennutzungen.

(4) Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Waldordnung).

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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