Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine Bodenverschlechterung möglichst vermieden und die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a; | |||||||||
b) | die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbeschaffenheit sowie die Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse; | |||||||||
c) | eine Bestandsbeschreibung unter Ausweisung der wesentlichen Bestandsmerkmale; | |||||||||
d) | den Hieb- und Aufforstungsplan; | |||||||||
e) | die Nebennutzungen. |
(4) Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Waldordnung).
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