§ 14 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 14

Änderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens

 

(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten. Das Ergebnis der Neubewertung ist durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)

(2) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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