Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Angelegenheiten, die eine Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Privatrechtes besorgt, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1, die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a, die Entsendung eines Gemeindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Ausschuß der Parteien gemäß § 47 Abs. 2 lit. a, § 47 Abs. 6 und § 71 Abs. 2 sind Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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