Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die Agrarbehörde verfügen, daß
a) | an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben, oder | |||||||||
b) | einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder | |||||||||
c) | die Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft für das verbleibende Vermögen erfolgt. |
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf nur erfolgen, wenn
a) | eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 gewährleistet ist und | |||||||||
b) | die Abfindungen so gestaltet werden können, daß sie einen ausreichenden Ersatz für die bestandenen oder verminderten Nutzungen gewähren. |
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