Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Gebiet fehlt. Über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage oder der Verlegung von Hofstellen in die Feldflur dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die unmittelbar begünstigten Parteien nach Maßgabe ihres Vorteiles aus solchen Maßnahmen herangezogen werden.
(3) Wenn Eigentümer von Grundstücken aus einer gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vorteil ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörde über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Kosten (Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung der Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art der Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen.
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