Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsAuf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.
(2)Absatz 2Der Teilungsplan hat zu enthalten:
a)Litera adas Verzeichnis der Parteien (§ 49) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;das Verzeichnis der Parteien (Paragraph 49,) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 55,), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
b)Litera bdie Abfindungsberechnung und den Abfindungsausweis (§ 60);die Abfindungsberechnung und den Abfindungsausweis (Paragraph 60,);
c)Litera cdie Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß § 44 Abs. 4;die Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß Paragraph 44, Absatz 4 ;,
d)Litera ddie Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;
e)Litera edie planliche Darstellung des neuen Besitzstandes.
(3)Absatz 3Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Beilage anzuschließen.
(4)Absatz 4In den Teilungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)In den Teilungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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