Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.
0 Kommentare zu § 94 Oö. FLG 1979