§ 48 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 48

Teilungsgebiet

 

(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Teilungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu vermarken.

(2) Im Spezialteilungsverfahren ist festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt; dieses Eigentum ist in das Spezialteilungsverfahren einzubeziehen.

(3) Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über Antrag des Eigentümers in die Teilung einzubeziehen, wenn dies für die Teilung von Vorteil ist.

(4) Wenn es zur Unterstützung des Teilungsverfahrens, insbesondere zur Erleichterung der Teilung durch Schaffung entsprechend geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) zweckmäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung des Teilungsverfahrens, ein Flurbereinigungsverfahren (§§ 28ff.) durchzuführen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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