I. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung und Flurbereinigung
1. Abschnitt
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. | die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie | |||||||||
2. | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |||||||||
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. | Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder | |||||||||
2. | Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001) |
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. | Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und | |||||||||
2. | naturnahe Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). | |||||||||
Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995) |
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