Vermessung und Vermarkung
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von hiezu befugten Personen oder zuständigen Behörden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt wurden.
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