Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsAuf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Absatz 2Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
a)Litera adie Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;
b)Litera bdas Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;das Verzeichnis der Parteien (Paragraph 73,) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 78,), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
c)Litera cdie Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4 ;,
d)Litera ddie Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;
e)Litera egegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;
f)Litera fgegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84).gegebenenfalls die Satzung (Paragraph 82,) und den Wirtschaftsplan (Paragraphen 83 und 84).
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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