Regulierungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
a) | die Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken; | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden; | |||||||||
c) | die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4; | |||||||||
d) | die Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse; | |||||||||
e) | gegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen; | |||||||||
f) | gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84). |
(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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