Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte
und sonstige Belastungen
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u.dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Grundabfindungen über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war. Agrargemeinschaftliche Mitgliedsrechte sowie Wald- und Weidenutzungsrechte gehen auf die Grundabfindungen über.
0 Kommentare zu § 24 Oö. FLG 1979