Rechtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilabfindungen;
Geldabfindungen
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern nicht eine vorläufige Übernahme (§ 22) angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
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