§ 74 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 74

Gegenleistungen

 

(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.

 

(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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