Aufsicht über die Agrargemeinschaften
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen unabhängig davon, ob rechtskräftige Regulierungspläne bestehen oder nicht, der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Agrargemeinschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes und gegebenenfalls der Satzung nicht verletzen; im besonderen hat die Agrarbehörde darüber zu wachen, daß die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 erfolgt und im übrigen die anläßlich von Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfügungen von den Agrargemeinschaften eingehalten werden.
(2) Stellt die Agrarbehörde eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegebenenfalls der Satzung fest, so hat sie auf die Herstellung eines der Rechtslage entsprechenden Zustandes hinzuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger Androhung - die gebotenen Verfügungen zu treffen.
(3) Die Agrarbehörde kann - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 insbesondere
a) | bei Agrargemeinschaften, hinsichtlich deren ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, zur Sicherung einer Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln; Gegenstand einer solchen vorläufigen Regelung kann vor allem die Änderung des Bezuges einer oder mehrerer Nutzungen im Verhältnis der Anteile sein; | |||||||||
b) | der Agrargemeinschaft die Ausführung notwendiger Verbesserungen oder die Bestellung von Fachorganen auftragen, wenn dies zur Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 erforderlich ist; | |||||||||
c) | für den Fall, daß eine Agrargemeinschaft die nach der Satzung erforderliche Bestellung der Organe unterläßt oder die bestellten Organe ihre Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft verfügen; die Agrarbehörde kann insbesondere einen Sachwalter je nach Lage des Falles mit einzelnen oder allen Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft betrauen; eine solche Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verfügung weggefallen sind. |
(4) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges auch außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.
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