§ 58 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 58

Grunddienstbarkeiten

 

(1) Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.

(2) Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrundstücken oder an verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken dürfen nur begründet werden, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich ist.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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