Grunddienstbarkeiten
(1) Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.
(2) Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrundstücken oder an verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken dürfen nur begründet werden, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich ist.
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