Einstellung des Teilungsverfahrens
(1) Ergibt sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens, daß die Teilung aus wirtschaftlichen Gründen (§ 41) unzulässig ist, so hat die Agrarbehörde das Teilungsverfahren mit Bescheid einzustellen und den Antrag auf Teilung abzuweisen.
(2) Wird das Teilungsverfahren eingestellt, so hat die Agrarbehörde, wenn die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 2 lit. b gegeben sind, von Amts wegen ein Regulierungsverfahren einzuleiten.
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