Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. | |||||||||
2. | Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
3. | An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird. | |||||||||
4. | Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. | |||||||||
5. | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden. | |||||||||
6. | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. |
(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
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