Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen
a)Litera adie festgestellten Anteilsrechte (§ 52) und ihr Wert (§ 53),die festgestellten Anteilsrechte (Paragraph 52,) und ihr Wert (Paragraph 53,),
b)Litera bdie festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (§ 50),die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (Paragraph 50,),
c)Litera cdas gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß lit. a und b,das gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß Litera a und b,
d)Litera ddie Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilenden Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51).die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilenden Grundstücke sowie ihr Wert (Paragraph 51,).
(2)Absatz 2Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortbestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteilsrechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festzustellen.Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortbestehen (Paragraph 54,), so ist im Verzeichnis der Anteilsrechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festzustellen.
(3)Absatz 3In das Verzeichnis der Anteilsrechte ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)In das Verzeichnis der Anteilsrechte ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(4)Absatz 4Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Anteilsrechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Anteilsrechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (Paragraph 63, Absatz 2, Litera a,) aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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