§ 59 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 59

Forderungen

 

(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist dies nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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