Nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken
(1) Während des Verfahrens kann die Agrarbehörde mit Bescheid weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist.
(2) Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt werden, können mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
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