§ 33 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 33

Feststellung und Bezeichnung

agrargemeinschaftlicher Liegenschaften

 

(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind.

 

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist dieser Umstand im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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