Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierung erfolgen.
(2) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden, zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Teilung oder Regulierung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Erlassung der im Teilungs- oder Regulierungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide unterbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
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