Gemeinsame Anlagen
(1) Die Agrarbehörde hat die Errichtung von gemeinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlich sind oder sonst die Ziele der Regulierung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind in Ermangelung eines Übereinkommens von der Agrarbehörde nach dem Umfang der Anteilsrechte unter Bedachtnahme auf den Vorteil, den die Mitglieder aus diesen Anlagen haben, festzulegen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
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