§ 90 Oö. FLG 1979 Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht abgegebenen Parteienerklärungen geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bindend. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die zur Ordnung rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften oder der Rechte dritter Personen eintreten würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90 Oö. FLG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 Oö. FLG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90 Oö. FLG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90 Oö. FLG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90 Oö. FLG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 89b Oö. FLG 1979
§ 91 Oö. FLG 1979