Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis
(1) Die Agrarbehörde hat auf Grund der festgestellten Anteilsrechte und ihres Wertes für die einzelnen Parteien nach Maßgabe ihrer Abfindungsansprüche (§ 44) eine Abfindungsberechnung zu erstellen.
(2) Auf Grund der Abfindungsberechnung hat die Agrarbehörde den Abfindungsausweis zu erstellen. Im Abfindungsausweis sind die für die einzelnen Parteien vorgesehenen Grundabfindungen unter Anführung ihrer örtlichen Lage, ihres Ausmaßes und ihres Wertes sowie die Geldausgleiche festzulegen. Die Grundabfindungen haben bei Bedachtnahme auf den Zweck der Teilung unter möglichster Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung der Parteiinteressen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erwarten lassen.
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