§ 53 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 53

Bewertung der Anteilsrechte

 

(1) Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

(2) Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen bestimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens, hat eine Bewertung gemäß Abs. 1 zu unterbleiben.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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