Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes
(1) Dem Ausschuß obliegt
a) | die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung zugewiesen sind; | |||||||||
b) | die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte; | |||||||||
c) | über Aufforderung der Agrarbehörde die Erstattung von Vorschlägen in allen wirtschaftlichen Belangen; | |||||||||
d) | die Wahrnehmung der der Zusammenlegungsgemeinschaft zukommenden Parteirechte. |
(2) Der Ausschuß ist vom Obmann einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt oder wenn Beschlüsse nach Abs. 1 erforderlich sind. Der Agrarbehörde steht es frei, ein Organ zu entsenden. Der Obmann hat die Agrarbehörde von der Einberufung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden und der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Wurden die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b in Wahlgruppen gewählt, so kann ein verhindertes Mitglied des Ausschusses nur durch ein in derselben Wahlgruppe gewähltes Ersatzmitglied vertreten werden.
(4) Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(5) Die Beschlußfassung im Ausschuß erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich schriftlich der Agrarbehörde mitzuteilen. Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. a und b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der vorgelegte Beschluß nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Agrarbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung die Genehmigung mit Bescheid versagt.
(6) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
(7) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) darf Vertretungshandlungen, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied vornehmen. Der Obmann-Stellvertreter darf die Zusammenlegungsgemeinschaft nur im Falle der Verhinderung des Obmannes vertreten.
0 Kommentare zu § 9 Oö. FLG 1979