Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.
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