§ 102b Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
      1. a)Litera adie Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebiets (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raums);
      2. b)Litera bdie Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;
    2. 2.Ziffer 2die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 102a Abs. 1);die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (Paragraph 102 a, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
    4. 4.Ziffer 4die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
    5. 5.Ziffer 5eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 4;
    6. 6.Ziffer 6die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach Fertigstellung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach Fertigstellung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, die Umweltverträglichkeitserklärung und den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen, auf diese Möglichkeit ist auf der Internetseite der Standortgemeinde hinzuweisen. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben werden. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes, kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, die Umweltverträglichkeitserklärung und den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen, auf diese Möglichkeit ist auf der Internetseite der Standortgemeinde hinzuweisen. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben werden. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes, kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens zwei Wochen zu ermöglichen und auf ihrer Internetseite darauf hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens zwei Wochen zu ermöglichen und auf ihrer Internetseite darauf hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 86/2001)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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