Gegenleistungen
(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke festzustellen und mit dem fünfundzwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf ein Jahr entfallenden Gegenleistung zu bewerten. In Ermangelung eines Übereinkommens oder urkundlich nachweislicher Rechtstitel ist der Bewertung der Umfang der jährlichen Gegenleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen in den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen zehn Jahren zugrunde zu legen.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten in Geld oder Grund abzulösen. Die Agrarbehörde hat die Ablösungsart unter Berücksichtigung einer möglichst zweckmäßigen Gestaltung der künftigen Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse an den zu teilenden Grundstücken zu bestimmen.
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